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  • Treibhausgas SF6 - Klimakiller in Windkraftanlagen
    In elektrischen Schaltungen für Hoch- und Mittelspannung wird SEIT DEN 1960ER JAHREN ein extrem gut isolierendes, aber leider auch extrem klimawirksames Gas namens SF6 oder auch Schwefelhexafluorid genutzt. Windkraftanlagen sind EIN Einsatzgebiet für solche Schaltungen, das Gas findet sich aber auch in jedem anderen Kraftwerk, in Umspannwerken, in Trafos, Hochspannungsrohrleitern, Teilchenbeschleunigern, Röntgenanlagen und Radarsystemen. Solange sich das Gas in den gekapselten Schaltungen befindet, wirkt es sich nicht auf das Klima aus. Und dort verbleibt es in aller Regel auch, denn sobald nennenswerte Mengen des Gases aus der Schaltung austreten sollten, ist der isolierende Effekt dahin. Es gibt strenge Vorschriften, wie mit dem Gas bei der Entsorgung solcher Schaltungen vorgegangen werden muss damit ein Entweichen des Gases in die Umwelt verhindert und es im Idealfall sogar recycelt wird. Aber woher kommt dann das ganze SF6-Gas in unserer Atmosphäre? Leider sind nicht alle Einsatzgebiete so strengen Entsorgungsvorschriften unterworfen, so konnten in der Vergangenheit Schallschutzfenster, bei denen sich das Gas zwischen den Scheiben befindet, einfach so auf die Müllkippe entsorgt werden, wobei das Gas komplett entweicht und so 75% der SF6-Gesamtemissionen in Deutschland ausmachte. Es gibt nicht nur dutzende von Anwendungen mit diesem Gas, Windkraft scheint zudem auch noch eine derjenigen zu sein, die am klimaschonendsten damit umgehen, denn grundsätzlich gingen die SF6-Emissionen für alle elektrische Schaltungen in den letzten 20 Jahren stark zurück. Windenergie wird wieder einmal an etwas aufgehängt, was anderweitig tausendfach vorkommt und bisher niemanden interessiert hat (Analog zu Infraschall, toten Tieren und Recycling von Faserverbundstoffen etc.)
  • Der Beitrag der Windenergie zur Energiestrategie 2050 ist minimal.
    Richtigstellung: Gemäss Energiestrategie 2050 soll die Nutzung der Windenergie in der Schweiz bis ins Jahr 2050 7 Prozent des Elektrizitätsbedarfs abdecken. Das sind etwas mehr als 4 TWh pro Jahr. Das entspricht in etwa der gleichen Grössenordnung wie die einzelnen Potenziale aus Wasserkraft, Biomasse oder Geothermie. Damit kann die Windenergie einen bedeutenden Beitrag zur Zielerreichung leisten. Die Windpotenzialstudie des Kantons Thurgau zeigt, dass zwischen 10 und 15 Prozent des jährlichen Stromverbrauchs durch Windenergie abgedeckt werden könnte. Bei den Potenzialen liegt die Windenergie mit 216 GWh hinter Solarstrom (2'258 GWh) und Geothermie (360 GWh) auf Platz drei. Bei der Geothermie zur Stromproduktion gibt es aber noch viele Fragezeichen. Wasserkraft (16 GWh) und Biomasse (69 GWh) weisen ein vergleichsweise geringes Ausbaupotenzial auf. Trotz der wärmeren Sommer (erhöhter Kühlbedarf) wird auch in Zukunft die sichere Stromversorgung im Winter die grössere Herausforderung darstellen. Windenergieanlagen liefern wertvollen Winterstrom und könnten in Zukunft, zusammen mit Wasserkraft, Geothermie, Biomasse und Wärmekraftkoppelung, die Stromversorgung im Winter sicherstellen.
  • Windenergie gefährdet die Stromnetzstabilität.
    Richtigstellung: Strom aus Windenergieanlagen wird dezentral eingespiesen, und zwar vor allem in den Wintermonaten, wenn die Nachfrage höher ist als in den Sommermonaten. Die Produktion fällt also dann an, wenn die Nachfrage gross ist und andere Technologien wie Solaranlagen oder Wasserkraftwerke weniger Strom liefern. Der Windenergie wird deshalb eine netzstabilisierende Funktion attestiert. Die Produktion ist dank guter Prognosen heute voraussehbar.
  • Windenergieanlagen produzieren „Flatterstrom“, während der Stromkonsum kontinuierlich ist.
    Richtigstellung: Beim einzelnen Stromkonsumenten „flattert“ die Stromnachfrage, sie ist also keineswegs kontinuierlich. Über viele Konsumenten wird die Stromnachfrage aber geglättet. Genauso verhält es sich zwischen Einzelanlage und vielen Anlagen. Über viele Anlagen glättet sich auch das Stromangebot. Zudem gibt es heute sehr genaue Windprognosen, die eine sehr gute Planung im Stromnetz zulassen. Viel schwieriger ist es, das plötzliche Abschalten eines Kernkraftwerks, z.B. aufgrund eines Störfalls, im Stromnetz zu kompensieren.
  • Die Windenergieplanung in der Schweiz erfolgt unkoordiniert. Jeder Kanton schaut für sich.
    Richtigstellung: Gemäss Bundesgesetz sind die Kantone für die Richtplanung zuständig. Die Abstimmung der raumwirksamen Aktivitäten liegt also in der Kompetenz der Kantone. Übergeordnete Sachpläne des Bundes gibt es nur dann, wenn eine Planung zwingend national abgestimmt sein muss (z.B. Sachplan für Übertragungsleitungen). Bei Stromerzeugungsanlagen ist dies nicht der Fall. Gäbe es einen Sachplan erneuerbare Stromproduktion, würde der Bund ein wichtiges Wort mitreden. Selbstverständlich stimmt aber jeder Kanton seinen Richtplan mit den Nachbarkantonen ab.
  • Warum wird Windenergie nicht aus dem hohen Norden bezogen und den schweizerischen Pumpspeicherwerken zugeführt?
    Richtigstellung: Das Schweizer Stimmvolk hat sich mit dem Ja zur Energiestrategie 2050 dafür ausgesprochen, die wegfallende Stromproduktion aus Kernkraftwerken langfristig durch erneuerbare, lokal vorhandene Energieträger zu ersetzen. Selbstverständlich wird die Schweiz – sie ist ins europäische Stromnetz eingebunden – auch in Zukunft Strom importieren. Eine reine Importstrategie wurde aber klar abgelehnt. Aus Sicht der Versorgungssicherheit und der Wertschöpfung wäre es unverantwortlich, die Stromproduktion ins Ausland zu verlagern. Im Norden produzierter Strom fliesst grundsätzlich in das Stromnetz im Norden. Der Bau eigener Stromtrassen vom Norden in die Schweiz ist unrealistisch. Wenn Schweizer Elektrizitätsunternehmen wie die Axpo in Norddeutschland in Windparks investieren, erfolgt dies in erster Linie aus wirtschaftlichen Überlegungen. Auf die Versorgungssicherheit in der Schweiz haben diese Engagements keinen Einfluss.
  • Warum sollte eine Gemeinde, die Nein zur Energiestrategie 2050 gesagt hat, nun Windenergieanlagen befürworten?
    Richtigstellung: Es gehört zum schweizerischen Demokratieverständnis, dass Mehrheitsentscheide der Stimmbevölkerung respektiert werden, und zwar auf allen Staatsebenen. Die Energiestrategie 2050 und die damit verbundenen Gesetzesanpassungen, zu denen die Schweizer Stimmbevölkerung am 21. Mai 2017 mit 58.2 Prozent deutlich Ja gesagt hat, haben deshalb für die gesamte Schweiz Gültigkeit.
  • Windenergie leistet keinen Beitrag zum Klimaschutz, da die Schweizer Stromproduktion keine CO2-Emissionen verursacht.
    Richtigstellung: Die Schweizer Stromproduktion weist eine vergleichsweise geringe CO2-Belastung auf, da nur ein kleiner Teil davon aus fossilen Brennstoffen gewonnen wird. Die klimapolitischen Verpflichtungen zwingen aber die Schweiz bis 2050 zu einer weitgehenden Dekarbonisierung, also ein Verzicht auf fossile Brenn- und Treibstoffe. Dies ist nur möglich, wenn vermehrt auf Elektrizität umgestellt wird, d.h. wenn Öl- und Gaskessel durch Wärmepumpen und Verbrennungs- durch Elektromotoren ersetzt werden. Die Rechnung geht aber nur auf, wenn die dafür nötige Elektrizität aus erneuerbaren Quellen stammt. Windenergie leistet einen wichtigen Beitrag dazu.
  • Ja zu den erneuerbaren Energien – aber nicht um jeden Preis.
    Richtigstellung: Diese Forderung ist unbestritten. Aus diesem Grund wird sorgfältig geplant: der Kanton auf Stufe Richtplan, die Gemeinde auf Stufe Nutzungsplanung. Bestandteil der Nutzungsplanung ist die Umweltverträglichkeitsprüfung. Ein Windenergieprojekt, das nicht als umweltverträglich eingestuft wird, wird nicht bewilligt.
  • Steuergelder sollen nachhaltig eingesetzt werden.
    Richtigstellung: Dies sollte in der Politik Konsens sein. Steuergelder für die sorgfältige Abklärung möglicher Windenergiegebiete einzusetzen, entspricht dem Auftrag, den das Schweizer Stimmvolk mit dem Ja zur Energiestrategie 2050 auch dem Kanton Thurgau erteilt hat. Sollten dereinst Grosswindanlagen im Kanton errichtet werden, werden diese nicht durch Steuergelder unterstützt, sondern durch die Abgabe auf dem Netzentgelt. Mit Steuern hat diese Abgabe nichts zu tun, da sie verbrauchsabhängig erhoben wird. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist es erstrebenswert, wenn ein Teil dieses Geldes in den Kanton Thurgau zurückfliesst.
  • Die Subventionen für erneuerbare Energien sollen gescheiter in die Forschung investiert werden.
    Richtigstellung: Die Energieforschung ist Sache des Bundes. Im Rahmen der Energiestrategie 2050 hat der Bundesrat eine Forschungsinitiative lanciert. Gelder nur in die Forschung zu stecken, in der Hoffnung, in x Jahren eine bahnbrechende Technologie zu finden, entspräche einem verantwortungslosen Handeln. Der Umbau des Energiesystems hin zu mehr lokal vorhandenen erneuerbaren Energien und dezentraler Produktion braucht Zeit. Diese Zeit ist vorhanden; wir müssen jedoch jetzt damit beginnen. Es ist denkbar, dass in Zukunft bessere Technologien zur Verfügung stehen. Werden Windenergieanlagen dereinst nicht mehr gebraucht, können sie nach 20 Jahren zurück gebaut werden.
  • Windenergieanlagen "verschandeln" die bis anhin praktisch unberührte Landschaft.
    Richtigstellung: Es ist unbestritten, dass moderne Windenergieanlagen gross sind und an exponierten Lagen stehen. Damit sind sie weitherum sichtbar und prägen das Landschaftsbild. Inwieweit dies als störend empfunden wird, hängt vom Betrachter ab. Die Interessenabwägung muss im Einzelfall zeigen, ob das Interesse am Erhalt des bestehenden Landschaftsbildes das Interesse an der Stromproduktion überwiegt oder nicht. Dies wird im Rahmen der stufengerechten Interessenabwägung berücksichtigt. Auf Stufe Projekt sind professionelle Fotomontagen zur Beurteilung des Einflusses eines Windparks auf das Landschaftsbild zwingend, und zwar von verschiedenen Standorten aus. Inwiefern bei den vorgeschlagenen Windenergiegebieten von praktisch unberührten Landschaften gesprochen werden kann, hängt ebenfalls vom Betrachter ab.
  • Dem Thema tieffrequenter Schall (Infraschall) wird zu wenig Beachtung geschenkt, obwohl er ein grosses Gesundheitsrisiko darstellt. Infraschall breitet sich über 20 km weit aus.
    Richtigstellung: Die Lärmschutzverordnung (LSV) beschränkt sich auf den hörbaren Schallbereich, schliesst also den häufig im Zusammenhang mit Windenergieanlagen genannten Infraschallbereich aus. Das sind tieffrequente Schwingungen im Bereich von 1 bis 20 Hertz (Hz), die für das menschliche Ohr in der Regel nicht mehr hörbar sind. Mehrere Studien, u.a. Untersuchungen des Bayrischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, kommen zum Schluss, dass der Infraschalldruckpegel von Windenergieanlagen auch im Nahbereich bei Abständen zwischen 150 und 300 m weit unterhalb der menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle liegt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist mit einer 2017 veröffentlichten Studie ebenfalls der Frage nachgegangen, wie sich Lärm von Windenergieanlagen auf die Gesundheit des Menschen auswirkt. Dabei wurden aktuelle wissenschaftliche Studien ausgewertet. Die Ergebnisse der Auswertung lassen gemäss BAFU den Schluss zu, dass im Allgemeinen keine schädlichen oder lästigen Immissionen durch Infra- oder Ultraschall zu erwarten sind, wenn die Lärmimmissionen im hörbaren Bereich die massgebenden Grenzwerte einhalten. Die Studie 2017 wurde im Auftrag des BAFU 2020 aktualisiert. Sie fasst die Ergebnisse der zwischen 2017 und Mitte 2020 veröffentlichten Literatur über die gesundheitlichen Auswirkungen des Schalls von Windenergieanlagen unter besonderer Berücksichtigung des Infraschalls und des tieffrequenten Schalls zusammen. Die Ergebnisse aus der Studie 2017 werden dabei vollständig bestätigt. Daraus leitet das BAFU ab, dass sich bei der Beurteilung der Lärmbelastung von Windenergieanlagen kein Handlungsbedarf ergibt und die geltenden gesetzlichen Anforderungen der LSV genügen.
  • Statt Windparks sollten nur Einzelanlagen erstellt werden.
    Richtigstellung: Einzelanlagen widersprechen dem Grundsatz, die Energieerzeugung auf wenige, dafür geeignete Standorte zu beschränken. Auch der Bund lehnt Einzelanlagen ab. An einem Standort, der durch Windenergieanlagen verändert wird, soll eine möglichst grosse Nutzung angestrebt werden.
  • Naherholungsaktivitäten wie Spazieren, Wandern, Langlaufen sind mit der Windenergienutzung unvereinbar.
    Richtigstellung: In der Schweiz stehen mittlerweile 41 Grosswindanlagen. Es ist kein belegbares Beispiel bekannt, wo negative Auswirkungen auf Naherholungsaktivitäten eingetreten sind. Ein gutes Beispiel ist der Windpark auf dem Mont Crosin. Dort stehen 16 Grosswindanlagen. Weder wird dort weniger spaziert oder gewandert, noch hat das Langlaufgebiet Einbussen erlitten. Ganz im Gegenteil: Dank einer geschickten Vermarktung hat das Gebiet vom Windpark touristisch profitiert. Im Langlaufgebiet Mont Soleil / Mont Crosin führt die südlichste Loipe den Windenergieanlagen entlang. Auf Werbefotos sind Langläufer mit Windenergieanlagen im Hintergrund zu sehen. Der Erlebnisweg entlang der Windenergieanlagen ist neu eine Etappe des Fernwanderwegs Via Berna. Zehntausende wandern jährlich auf diesem Erlebnisweg.
  • Die Thurgauer Regierung hat die Pflicht, die Bevölkerung zu schützen.
    Richtigstellung: Die Thurgauer Regierung hat auch die Pflicht, für eine sichere, nachhaltige und wettbewerbsfähige Energieversorgung zu sorgen und den Auftrag, den die Stimmbevölkerung der Regierung mit dem Ja zur Energiestrategie 2050 erteilt hat, zu erfüllen. Artikel 10 des revidierten Energiegesetzes (SR 730.0) beauftragt die Kantone, insbesondere die für die Wasser- und Windkraft geeigneten Gebiete im Richtplan festzulegen. Mit der Richtplanänderung „Windenergie“ beweist der Regierungsrat, dass er den Schutz der Bevölkerung hoch einstuft und eine saubere Planungsgrundlage schafft. Sie ist die Grundlage für allfällige Projekte, über welche die Bevölkerung in den Standortgemeinden entscheiden wird.
  • Maximale Schallemissionen von 100 dB sind zu hoch.
    Richtigstellung: Entscheidend ist nicht die Schallemission der Windenergieanlage an der Nabe, sondern die Schallimmission beim bewohnten Gebäude. Hier gelten die Grenzwerte der Lärmschutzverordnung.
  • Windenergieanlagen sind wie Propellerflugzeuge, die an Ort und Stelle verharren.
    Richtigstellung: Die Geräusche eines Propellerflugzeugs haben nichts mit den Geräuschen einer Windenergieanlage gemein. Während beim Flugzeug der Motorenlärm dominiert, sind es bei der Windenergieanlage Windgeräusche, die durch Turbulenzen an den Rotorblättern entstehen.
  • Zu Schattenwurf und "Discoeffekt" bestehen keine verbindlichen Vorgaben.
    Richtigstellung: Der bewegte Schattenwurf durch die sich drehenden Rotorblätter kann auf den Menschen störend wirken. Simulationen zum Schattenwurf müssen deshalb im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend durchgeführt werden. Der Kanton Thurgau orientiert sich – wie alle anderen Kantone auch – bei der Beurteilung an den Richtlinien des Bundesamts für Energie, die folgende Richtwerte bezüglich meteorologisch wahrscheinlicher Beschattung nennen: · max. 8 Stunden pro Jahr · max. 30 Minuten pro Tag. Werden diese Werte an einem Ort überschritten, muss die den Schatten verursachende Windenergieanlage abgeschaltet werden. Der sogenannte "Discoeffekt" hat mit dem Schattenwurf nichts zu tun. Er bezieht sich auf Reflexionen des Sonnenlichts an den Rotorblättern. Dieser Effekt tritt nur bei alten Anlagen auf. Moderne Rotoren sind mit Farbanstrichen versehen, die Lichtreflexionen verhindern.
  • Immobilien in der Umgebung von Windparks verlieren massiv an Wert.
    Richtigstellung: Die Waadtländer Kantonalbank hat im Jahr 2012 wissenschaftlich fundierte Studien zusammengestellt, die sich mit der Thematik Wertverminderung von Immobilien aufgrund von Windparkprojekten auseinandersetzen. Die Studien stammen insbesondere aus den USA, Grossbritannien und Deutschland. Die Waadtländer Kantonalbank zieht das Fazit, dass Wertminderungen in der Phase auftreten, wo ein Projekt zwar angekündigt, aber noch nicht im Detail bekannt ist. Ist ein Projekt bekannt, d.h. die genauen Standorte der Anlagen stehen fest, stellt sich wieder das alte Preisniveau ein. Somit gibt es in den untersuchten Ländern keine Veränderungen der Immobilienpreise aufgrund von Windenergieanlagen. 2018 hat die Firma Wüest Partner im Auftrag des Bundesamts für Energie und des Kantons Thurgau geprüft, ob anhand von effektiven Transaktionen in der Vergangenheit in Schweizer Gemeinden mit Windenergieanlagen (Umkreis von 10 km) und Gemeinden ohne Windenergieanlagen Unterschiede feststellbar sind. Obwohl die Datengrundlage für statistisch belastbare Aussagen zu gering ist, ziehen die Auftraggeber den Schluss, dass relevante Immobilienwertverluste aufgrund von Windenergieanlagen ausgeschlossen werden können. Denn massive Wertverlust hätten sich in den Modellen zeigen müssen.
  • Windenergieanlagen führen zu einem unzumutbaren Verkehr.
    Richtigstellung: Der Verkehr, der durch Windenergieanlagen initiiert wird, beschränkt sich im Wesentlichen auf die Bauphase. In dieser Zeit ist die Belastung hoch, sei es durch Lastwagen oder Spezialfahrzeuge. Das Fundament einer Windenergieanlage muss beispielsweise "am Stück" gegossen werden. Das bedeutet für einen Tag lang eine hohe Belastung durch Beton-Lastwagen, dann ist das Fundament aber fertig. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung muss der Projektant darlegen, wie er die Einhaltung der verschiedenen Umweltauflagen während der Bauphase garantieren kann. Die gesamte Bauphase ist vergleichsweise kurz. So erfolgte beispielsweise der Spatenstich im Windpark Verenafohren (Wiechs am Randen), unweit der Landesgrenze, am 26. Juli 2016. Die Fundamente wurden im Oktober 2016 gegossen, im Mai 2017 waren alle drei Anlagen aufgestellt und gingen in den Probebetrieb über. In der Betriebsphase beschränkt sich der Verkehr auf einzelne Fahrten für Wartungsarbeiten.
  • Windenergie und Gebiete mit Vorrang Landschaft sind unvereinbar.
    Richtigstellung: Gemäss Planungsgrundsatz 4.2 R des kantonalen Richtplans gelten Gebiete mit Vorrang Landschaft ausdrücklich als Abwägungsfälle. Gemäss Erläuterungen ist das Errichten von Grosswindanlagen an Orten, die unter ein Abwägungskriterium fallen, nicht ausgeschlossen. Es sind aber weitere spezifische Abklärungen und eine Interessenabwägung notwendig. Diese erfolgt auf Stufe Projekt. In der Interessenabwägung stehen öffentliche Interessen der Nutzung (Energieversorgung) öffentlichen Interessen des Landschaftsschutzes gegenüber.
  • Windpärke führen zu einer Zerschneidung der Landschaft.
    Richtigstellung: Im Gegensatz zu Autobahnen führen Windpärke nicht zu einer Zerschneidung der Landschaft. Windpärke bleiben für Mensch und Tier frei zugänglich, werden also auch nicht eingezäunt. Sie sind in der Regel auch nicht geometrisch angeordnet. Jeder Anlagenstandort ist letzten Endes ein Kompromiss aus Windgeschwindigkeit, Topografie und Minimierung der Umweltauswirkungen.
  • Für den Realersatz bei Waldrodungen fehlt das Land.
    Richtigstellung: Die Frage, wo geeignetes Land für Ersatzaufforstungen vorhanden ist, muss auf Stufe Projekt abgeklärt werden, und zwar im Rahmen des Rodungsbewilligungsverfahrens.
  • Windenergieanlagen gefährden Wasserfassungen/Grundwasserquellen.
    Richtigstellung: Gemäss Erläuterungen zum kantonalen Richtplan, Kapitel Windenergie, gehören Grundwasserschutzzonen (Zonen S1 und S2) zu den Ausschlusskriterien. Der ergänzende Bericht zur Richtplanänderung "Windenergie" vom 15. Oktober 2018 hält auf S. 36 fest, dass auch in der Grundwasserschutzzone S3 das Erstellen von Anlagen, die unter den Grundwasserhöchstspiegel reichen oder eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht zur Folge haben, grundsätzlich unzulässig ist. Im Weiteren dürfen auch im Gewässerschutzbereich keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die detaillierten Abklärungen erfolgen auf Stufe Projekt. Diese Vorschriften sollen garantieren, dass weder Wasserfassungen durch den Bau von Windenergieanlagen abgegraben noch Grundwasserquellen auf irgendeine Art und Weise beeinträchtigt werden.
  • Windenergieanlagen verändern das Kleinklima im Bereich der Anlagen.
    Richtigstellung: Obwohl Windenergieanlagen Wind "ernten" und die Windgeschwindigkeit direkt hinter dem Rotor leicht abnimmt, sind keine wissenschaftlichen Hinweise bekannt, dass durch die Windenergienutzung das Mikroklima beeinflusst wird.
  • Windenergieanlagen haben enorme Verluste bei der Biodiversität zur Folge.
    Richtigstellung: Ein Windenergieprojekt, welches enorme Verluste bei der Biodiversität zur Folge hätte, ist nicht bewilligungsfähig. Zeigt sich beispielsweise im Rahmen der Prüfung der Umweltverträglichkeit, dass Arten der Roten Liste betroffen wären, müssen entweder Anlagenstandorte verschoben oder bestimmte Anlagenstandorte gestrichen werden (Vermeiden), betriebliche Massnahmen (z.B. Abschalten) verlangt (Vermindern) oder Ersatzmassnahmen geleistet werden (Kompensieren). Untersuchungen zum Windpark Verenafohren (Wiechs am Randen, D) zeigen, dass sich Windenergieprojekte auch positiv auf die Biodiversität auswirken können. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland kommt in seinem Bericht zum Schluss, dass die Waldrodungen keineswegs einen Verlust der Biodiversität mit sich gebracht hätten. Eher das Gegenteil sei der Fall. Auf dem steinigen Kalkboden im Windparkgebiet habe sich eine artenreiche Waldsaumgesellschaft entwickelt, die auch für Insekten und andere Tiere attraktiven Lebensraum schaffe. Es wird auf eine lange Liste teils seltener Arten verwiesen, die den jetzt lichteren Waldrand an den Standorten der Windkraftanlagen sowie an der Zuwegung besiedeln. Auch die streng geschützte Frauenschuh-Orchidee entwickle sich positiv. Es gilt überdies festzuhalten, dass der Klimawandel dramatische Folgen für die Artenzusammensetzung und Artenvielfalt haben wird. Die Nutzung lokal vorhandener, erneuerbarer Energien zur Stromproduktion leistet einen Beitrag zum Klimaschutz, indem Öl und Gas durch sauber produzierte Elektrizität ersetzt wird.
  • Die Schweiz hat keine Erfahrungen mit Windenergieanlagen.
    Richtigstellung: In der Schweiz stehen mittlerweile 41 Grosswindanlagen. Die ersten Grosswindanlagen gingen 1997 auf dem Mont Crosin in Betrieb.
  • Wer kommt für die Immobilienwertverluste auf?
    Richtigstellung: Es sind keine Hinweise aus der Schweiz und aus wissenschaftlichen Studien bekannt, dass Immobilien in der Umgebung von Windenergieanlagen an Wert einbüssen. Wenn keine Effekte erkennbar sind, erübrigt sich die Frage der Entschädigung.
  • Das Abschalten von Windenergieanlagen zur Reduktion des Kollisionsrisikos mit Vögeln und Fledermäusen bringt nichts.
    Richtigstellung: Die Abklärungen, welche Verminderungsmassnahmen im Einzelfall sinnvoll sind, erfolgen auf Stufe Projekt. Die Tatsache, dass bei den meisten Windenergieanlagen Abschaltungen von Schutzseite verlangt werden, zeigt, dass solche Betriebsmassnahmen Wirkung haben.
  • Der Rotmilan würde durch Windenergieanlagen in seiner Existenz bedroht sein.
    Richtigstellung: Es gibt bis anhin keine wissenschaftlichen Studien, die einen Rückgang von Rotmilan Beständen aufgrund von Windenergieanlagen belegen. Die Entwicklung der Vogelbestände hängt von vielen Faktoren ab. Zu nennen sind Veränderungen in der landwirtschaftlichen Nutzung, Freileitungen und der Klimawandel. Kollisionen zwischen Windenergieanlagen und Rotmilanen können nicht ausgeschlossen werden, so wie Kollisionen im Strassen- oder Schienenverkehr oder mit Gebäudefassaden nicht ausgeschlossen werden können. Besonderes Augenmerk gilt den Winterschlafplätzen des Rotmilans.
  • Nutztiere werden durch Windenergieanlagen gestört.
    Richtigstellung: Es gibt keine Hinweise auf Störungen von Nutztieren durch Windenergieanlagen. Weidende Kühe und Pferde am Turmfuss von Windenergieanlagen lassen darauf schliessen, dass Nutztiere nicht gestört werden bzw. sich nach kurzer Zeit an die Anlagen gewöhnen.
  • Wildbestände werden durch Windenergieanlagen vertrieben.
    Richtigstellung: Nach heutigem Kenntnisstand nutzt das Wild im Thurgau beispielsweise Rehe oder Wildschweine nach einer Gewöhnungsphase die Umgebung von Windparks wieder als Lebensraum. Aufgrund der Untersuchungen im Rahmen des kantonalen Richtplans führen keine Wildtierkorridore von regionaler oder überregionaler Bedeutung durch die sechs Windenergiegebiete. Die Auswirkungen können aber erst auf Stufe eines konkreten Windenergieprojekts abgeklärt werden.
  • Fledermäuse werden durch Windenergieanlagen getötet.
    Richtigstellung: Das Konfliktpotenzial Windenergie und Fledermäuse wurde im Rahmen des kantonalen Richtplans in Zusammenarbeit mit dem Fledermausschutz-Beauftragten des Kantons Thurgau ermittelt. Keines der sechs Windenergiegebiete befindet sich auf Stufe "no go". Insbesondere an "Standorten von regionaler Bedeutung" ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen bei bestimmten Bedingungen (erhöhte Flugaktivität der Fledermäuse) abgestellt werden müssen. Detaillierte Untersuchungen zu den Fledermäusen werden im Rahmen des Umweltverträglichkeitsberichts durchgeführt. Üblich ist auch, dass in der ersten Betriebsphase eines Windparks ein Monitoring zur Fledermausaktivität rund um die Windenergieanlagen durchgeführt werden muss. Aufgrund der Ergebnisse aus dem Monitoring kann das Betriebsreglement angepasst werden. All diese Massnahmen haben zum Ziel, Kollisionen zwischen Rotorblättern und Fledermäusen möglichst zu verhindern.
  • Fehlt für den Rückbau das Geld, bleiben Windenergieruinen zurück
    Richtigstellung: Entscheidet sich die Bevölkerung oder der Betreiber nach Ablauf der Betriebsdauer gegen einen Weiterbetrieb des Windparks mit neuen Anlagen, müssen die Anlagen rückgebaut werden. Dies ist in der Regel eine Auflage der Baubewilligung und wird zwischen Betreiber und Gemeinde vertraglich festgelegt. Das Geld für den Rückbau wird im Voraus abgesichert. Dies geschieht mittels Bankgarantie oder Sperrkonto. Damit ist die Finanzierung des Rückbaus auch im Falle eines Konkurses garantiert.
  • Es bleibt unberücksichtigt, wie sich die Windstärken langfristig entwickeln werden.
    Richtigstellung: Die Berechnung der Windgeschwindigkeiten beruht einerseits auf langjährigen Messreihen und andererseits auf Messungen, die im Rahmen der Windpotenzialstudie 2014 durchgeführt wurden. Dabei werden die kurzfristigen Datenreihen mit langjährigen verglichen und die statistische Verteilung entsprechend justiert. Die Windressourcenberechnung stützt sich ausschliesslich auf Daten aus der Vergangenheit ab. Fachleute von MeteoSchweiz sind heute nicht in der Lage, eine Aussage darüber zu machen, wie sich die Windverhältnisse aufgrund des Klimawandels in Zukunft entwickeln werden.
  • Windenergieanlagen werden quersubventioniert.
    Richtigstellung: Die Einspeisevergütung wird über einen Zuschlag auf das Netzentgelt finanziert. Sie dient der Unterstützung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien. Eine Quersubventionierung findet nicht statt. Das Einspeisevergütungssystem läuft Ende 2022 aus. Danach werden keine neuen Förderzusagen gemacht. Für die Zeit nach 2022 hat der Bundesrat einmalige Investitionsbeiträge vorgeschlagen. Die politische Diskussion dazu ist noch in Gang. Der Energiemarkt ist heute in unterschiedlicher Weise verzerrt, sei es durch versteckte oder offene Subventionen oder der Nichtberücksichtigung sämtlicher Kosten. Davon ist weder die Kernenergie noch die Wasserkraft ausgenommen. Es gilt anzufügen, dass bei hohen Marktpreisen, wie dies momentan der Fall ist, die Betreiber von Windenergieanlagen Geld in den Fonds des Bundes zurückzahlen, nämlich dann, wenn der Referenzmarktpreis, den das Bundesamt für Energie festlegt, über der Einspeisevergütung liegt. Die Subventionen sind in diesem Fall gleich Null und mit dem zurückbezahlten Geld können andere Projekte der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien unterstützt werden.
  • Gondelbrände stellen ein untragbares Risiko dar.
    Richtigstellung: Die Brandgefahr kann bei modernen Anlagen als sehr gering eingeschätzt werden. Jede Technologie kann aber versagen. Deshalb ist das entsprechende Vorgehen im Brandfall im Vorfeld zu definieren und zu planen. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung ist nachzuweisen, dass die notwendigen Sicherheitseinrichtungen an der Windenergieanlage vorhanden sind. Dazu gehören Blitzschutz, Brandschutzsystem und Überwachungssystem. Bereits beim Anlagendesign wird darauf geachtet, brandgefährliche Stoffe zu vermeiden und zu reduzieren. Durch zahlreiche Sensoren (Rauchmelder, Temperaturfühler) wird die Anlage permanent überwacht und bei Störungen automatisch abgeschaltet. Auch Schäden durch Blitzschlag können durch ein integriertes Blitzschutzkonzept weitestgehend vermieden werden. Ein Brand einer modernen Windenergieanlage ist somit sehr selten und die Nutzung der Windenergie mittels Grosswindanlagen gilt generell als sehr sichere Energieerzeugungstechnologie. Das widerspiegeln auch die tiefen Versicherungssummen bei Windenergieanlagen.
  • Die Windenergielobby verführt Grundeigentümer mit Geldbeiträgen.
    Richtigstellung: Jeder Grundeigentümer und jede Grundeigentümerin ist frei in der Entscheidung, ob er oder sie einem Windparkbetreiber sein Grundstück überlassen will oder nicht. Dass bei Zustimmung ein Pachtzins bezahlt werden muss, ist selbstverständlich, da das Grundstück oder ein Teil davon Nutzungseinschränkungen erfährt. Ein Pachtvertrag wird in der Regel über die Dauer des voraussichtlichen Betriebs, allenfalls mit Option auf Verlängerung, abgeschlossen. Durch Windenergieanlagen tragen aber auch die Standortgemeinden gewisse Lasten, sei es beispielsweise aufgrund der Lärmimmissionen oder aufgrund optischer Belastungen. Diese Lasten sind angemessen abzugelten. Neben der Abgeltung der Landeigentümer sind die Standortgemeinden zu berücksichtigen. Als objektive Kriterien für einen Verteilschlüssel bieten sich die Lärmimmissionen, Schattenwurf und die Sichtbarkeit an.
  • Nach Ende der Betriebsdauer kommt es automatisch zu einem "Repowering", d.h. der Windpark wird nochmals 25 Jahre betrieben usw.
    Richtigstellung: "Repowering" bedeutet, dass nach Ende der Betriebsdauer oder auch schon etwas zuvor entschieden wird, dass an einem Standort weiterhin Windenergieanlagen betrieben werden möchten. Dies würde eine neue Baubewilligung benötigen. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass die Nutzungsplanung in der Gemeinde nochmals durchgeführt werden müsste. Die Gemeinde könnte deshalb auch im Falle eines Weiterbetriebs mitbestimmen, ob dies erwünscht ist oder nicht.
  • Wie z.B. in Bayern soll ein Mindestabstand von 10H (zehnmal die Gesamthöhe einer Windenergieanlage als Minimalabstand zu Gebäuden) eingeführt werden.
    Richtigstellung: Ein Blick in die umliegenden Länder zeigt, dass es grosse Unterschiede gibt in Bezug auf Abstände. Allen Ländern gemeinsam ist aber, dass die Lärmschutzgrenzwerte eingehalten werden müssen. So gilt auch in Deutschland grundsätzlich die mit der schweizerischen Lärmschutzverordnung vergleichbare technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Darin sind nicht Abstände, sondern Lärmgrenzwerte definiert. Die oft zitierte 10H-Regelung wird dabei oftmals falsch ausgelegt. Auslöser für die 2014 in Kraft gesetzte Regelung ist die seit 1997 in ganz Deutschland geltende Privilegierung von Windenergieanlagen. Gebiete, welche als Vorrangflächen für Windenergie ausgeschieden sind, zeichnen sich durch ein sehr stark vereinfachtes Planungs- und Baubewilligungsverfahren aus. Bayern hat mit der 10H-Regelung lediglich Privilegierung unterhalb von 10H aufgehoben. Die Regelung beschreibt also keine Verbotszone für Windenergieanlagen. Bei einem Windpark, dessen Anlagenstandorte sich in einem Abstand von weniger als 10H zu bewohntem Gebiet befinden, muss die Standortgemeinde einen Bebauungsplan erstellen. Der deutsche Bebauungsplan entspricht in etwa dem Nutzungsplan in der Schweiz. Über eine Nutzungsplanänderung entscheidet im Kanton Thurgau die Bevölkerung der Standortgemeinde. Die 10H-Regelung schränkt folglich ein Privileg ein, das es in der Schweiz nie gegeben hat. Aktuell definiert Deutschland ein verbindliches Flächenziel für alle Bundesländer. Bis 2032 müssen mindestens zwei Prozent der Landfläche für Windparks ausgewiesen werden, was exzessive Abstandsregeln wie in Bayern künftig verunmöglichen.
  • Wie viele Haushalte kann eine Windenergieanlage mit Strom versorgen?
    Eine typische heutige Anlage mit 3 MW Nennleistung kann an einem durchschnittlichen Standort jährlich rund 6 GWh Strom produzieren. Das entspricht dem Verbrauch von rund 1'300 Haushalten (bei einem Durchschnittsverbrauch von 4500 kWh). Die drei Anlagen in Wiechs am Randen (D), unweit der Schweizer Grenze nördlich von Schaffhausen, erzeugen mit je 3.3 MW Nennleistung insgesamt rund 20 Gwh pro Jahr. Ein Windrad erzeugt somit über 6,6 GWh pro / Jahr. Jedoch steht die Technologieentwicklung nicht still. Bereits sind Anlagen für das Binnenland auf dem Markt, die über eine Leistung von 5.5 MW verfügen und rund 10 GWh pro Jahr erneuerbaren Strom produzieren. Diese Anlagen sind höher (höhere Windgeschwindigkeit, weniger Probleme mit Vögeln und Fledermäusen) und verfügen über längere Rotorblätter. Sie nutzen somit einen Standort wesentlich effizienter als ältere Modelle.
  • Sind Energieeffizienz, Energiesparen und andere Erneuerbare nicht besser als Windenergie?
    Die Schweiz importiert rund drei Viertel ihres Energiebedarfs. Sparmassnahmen alleine reichen folglich nicht aus. Es braucht aus allen Bereichen einen Beitrag, auch aus der Windenergie, die künftig bis zu 10 % des Gesamtstromverbrauchs der Schweiz decken soll. Die Schweiz gibt monatlich rund 1 Milliarde Franken insbesondere für den Import von Heizöl, Benzin und Gas aus. Durch Elektromobilität und Heizen mit Wärmepumpen schreitet die Elektrifizierung in diesem Bereich voran, die auch mit einheimischem Strom gedeckt werden kann. Voraussetzung ist, dass einerseits nur die energieeffizientesten Stromgeräte eingesetzt werden. Andererseits braucht es den Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere von Solar- und Windenergie.
  • Sind zum Erreichen der Ziele der Energiestrategie tausende Windenergieanlagen notwendig?
    Nein. Das Bundesamt für Energie ging 2017 für die Energiestrategie 2050 von ca. 800 – 900 Anlagen aus, die bis 2050 gebaut werden sollten, um die Ziele erreichen zu können. Dies entspricht ca. 120 Windparks mit je 5 – 10 Anlagen. Mit modernen grösseren Anlagen dürften es wesentlich weniger Anlagen sein. Rund 300 Windenergieanlagen warten in der Schweiz auf einen Gerichtsentscheid oder befinden sich im Planungs- oder Bewilligungsverfahren auf Gemeinde-, Kantons- oder Bundesebene. Zum Vergleich: In den an die Schweiz grenzenden deutschen Bundesländern standen Ende 2020 folgende Anzahl Windenergieanlagen in Betrieb: Baden-Württemberg: 779 Windenergieanlagen (Fläche 15% kleiner als die Schweiz) Bayern: 1241 Windenergieanlagen (Fläche 70% grösser als die Schweiz) Rheinland-Pfalz: 1791 Windenergieanlagen (Fläche 50% kleiner als die Schweiz)
  • Warum braucht es Windenergie in der Schweiz?
    Weil wir alle unsere Potentiale zur Stromerzeugung im Bereich der Erneuerbaren sinnvoll nutzen müssen und dazu gehört auch die Windenergie! Nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima 2011 haben Bundesrat und Parlament den schrittweisen Ausstieg der Schweiz aus der Atomenergie beschlossen. Konkret werden keine neuen Bewilligungen für Atomkraftwerke erteilt und die bestehenden Anlagen werden abgeschaltet. Dieser Entscheid sowie weitere Veränderungen im internationalen Umfeld bedingen einen Umbau des Schweizer Energiesystems. Hierfür hat der Bundesrat die Energiestrategie 2050 erarbeitet. Sie sieht eine Vielzahl von verschiedenen Massnahmen vor und setzt folgende Prioritäten: Stromverbrauch senken / Stromimporte beibehalten / Stromnetze ausbauen / Energieforschung verstärken / Internationale Zusammenarbeit fördern und das Stromangebot verbreitern. Ausgebaut werden sollen vor allem die Wasserkraft und die neuen erneuerbaren Energien (Sonne, Wind, Biomasse, Geothermie etc.). Der heutige Anteil am Strom-Mix muss massiv ausgebaut werden. Zur Erreichung der Ziele bedarf es aller erneuerbarer Energien. Für den Wind sind 7 - 10 % des Stromverbrauchs vorgesehen. Heute sind ungefähr hundert Standorte in der gesamten Schweiz identifiziert, auf denen 800 - 900 Windenergieanlagen (mittlere Leistung um 3 MW) gebaut werden könnten, die jährlich 4 TWh an Strom produzieren würden. Wichtig: Es braucht alle erneuerbaren Stromerzeugungsformen und Windenergie produziert vor allem dringend notwendigen Winterstrom für die Schweiz!
  • Sind Windenergieanlagen in der Schweiz sinnvoll?
    Oft wird behauptet die Windenergienutzung lohne sich in der Schweiz aufgrund der ungenügenden Windverhältnisse nicht. Das ist falsch und vernachlässigt, dass auch in der Schweiz an geeigneten Standorten sehr interessante Windverhältnisse vorherrschen. Mit modernen Windenergieanlagen können auch mittlere Windverhältnisse sehr effizient genutzt werden. Merke: Moderne Schweizer Anlagen produzieren im Durchschnitt mindestens so viel Strom wie jene in Deutschland. Weitere Informationen Link zum Windatlas der Schweiz
  • Welche Vorteile hat eine Gemeinde von der Windenergie?
    Die Nutzung der Windenergie kann ein Baustein der regionalen Energiewende sein. Sie leistet einen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele und zur Stärkung des Images einer Gemeinde oder Region, da fossile Brennstoffkosten eingespart werden können. Der Betreiber hat Gemeindesteuern zu entrichten, diese Einnahmen kommen der Gemeinde zugute. Entschädigungs- und Beteiligungsmodelle bieten für die Gemeinde und/oder die Gemeindebevölkerung weitere Möglichkeiten, von der Stromproduktion vor Ort zu profitieren. Ist die Gemeinde auch Grundstückseigentümer, so erzielt sie zusätzliche Einnahmen aus Pachtzahlungen. Der Bau und der Betrieb der WEA können zudem Arbeitsplätze schaffen.
  • Sind Windenergieanlagen laut und stören die Anwohnende?
    Windenergieanlagen sind in den letzten Jahren deutlich leiser geworden und Anwohnende werden durch gesetzliche Vorgaben effektiv geschützt. Heute installierte Windenergieanlagen (WEA) unterscheiden sich deutlich von ihren kleineren, lauteren Vorgängern. Durch eine niedrigere Drehzahl, schallisolierte Maschinenhäuser und verbesserte Flügelprofile wurden in den vergangenen Jahren die Geräusche (Emissionen) von Windenergieanlagen erheblich gesenkt. Und die Entwicklung geht weiter: so verringert der sogenannte „Hinterkantenkamm“ TES (Trailing Edge Serrations) Turbulenzen beim Durchschneiden der Luft, wodurch Flügelgeräusche deutlich reduziert werden. Bei der Planung von Windenergieanlagen müssen behördlich festgelegte Schallschutzgrenzen eingehalten werden. In der Schweiz gelten die hohen Anforderungen von Industrieanlagen. Anwohnende dürfen nicht über die Grenzwerte hinaus durch Windenergieanlagen oder andere Bauwerke beeinträchtigt werden. Die verbindlichen Grenzwerte gehen aus der Lärmschutzverordnung hervor. Bei der Genehmigung einer Windenergieanlage wird geprüft, ob die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden. Ferner können Windenergieanlagen aufgrund der weit fortgeschrittenen Technik in sogenannten schalloptimierten Betriebsweisen mit reduzierter Drehzahl betrieben werden, die eine Geräuschbelastung weiter reduzieren.
  • Lassen Windenergieanlagen die Immobilienpreise sinken?
    Nein, Windenergieanlagen haben nachweislich keinen negativen Langzeiteffekt auf Immobilienpreise. Das zeigen verschiedenste Untersuchung aus Deutschland, der Schweiz, Kanada und Amerika. Siehe auch unter "Behauptungen - Richtigstellung"
  • Windstrom ist nur dank der Einspeisevergütungssystem wirtschaftlich!?
    Zitat von Ökonom Rolf Wüstenhagen von der Universität St. Gallen (in der Appenzeller Zeitung vom 8.2.2017 auf S.39) "Ich hätte Freude daran, wenn der Strompreis die ökologische Wahrheit sagen würde. Das ist heute leider nicht der Fall, denn die Kosten des Klimawandels und das Risiko von Atomunfällen werden nur zu einem kleinen Teil von den Verursachern bezahlt. Die Einspeisevergütung ist quasi eine Versicherungsprämie gegen solche Risiken."
  • Was sagen die Umweltorganisationen zur Windenergie?
    Die mitgliederstärksten Umweltorganisationen befürworten den Ausbau der Windenergie in der Schweiz. WWF, Pro Natura, VCS, Greenpeace und die Schweizerische Energiestiftung haben im Rahmen der Umweltallianz ein gemeinsames Papier erarbeitet. Die Organisationen bekennen sich zur Windenergie als Pfeiler der Energiewende und setzen klare Zubauziele. Sie verlangen eine Konzentration der Anlagen an geeigneten, in der Regel bereits stark genutzten Standorten sowie ausreichenden Schutz der Biodiversität. Mit dem Ziel einer möglichst umweltverträglichen Umsetzung der Projekte pflegt Suisse Eole den Dialog mit den Umweltorganisationen. So werden beispielsweise Lösungen im Bereich Vogel- und Fledermaus-Schutz erarbeitet.
  • Wozu Windenergie, wenn wir bereits 60 % unseres Strombedarfs mit erneuerbarer Wasserkraft decken?
    Windenergieanlagen in der Schweiz produzieren etwa zwei Drittel des Stroms im Winterhalbjahr – dann, wenn der Stromverbrauch besonders hoch ist. Sie ergänzen bestens andere nachhaltige Produktionsformen, die im Sommerhalbjahr hohe Produktionszahlen erzielen, im Winter jedoch nur wenig Strom erzeugen. Zu diesen Produktionsformen zählen die Wasserkraft und die Solarenergie. Windstrom leistet damit einen unverzichtbaren Beitrag an eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, denn zurzeit importiert die Schweiz im Winter Atom- und Kohlestrom aus dem Ausland.
  • Wie häufig sind Zwischenfälle bei Windenergieanlagen?
    Windenergieanlagen gelten nicht nur bei Versicherungen zu den sichersten Bauten in der vom Menschen geprägten Landschaft! Dennoch kann es zu Unfällen und in seltenen Fällen zu einem Umknicken kommen. Nicht nur in Deutschland gelten Windenergieanlagen zu den sichersten Bauwerken! Niedrige Versicherungsprämien für Haftpflicht (rund 60 Euro pro Jahr), sowie die Tatsache, dass die Versicherung für Maschinenbruch- und Ertragsausfallversicherung in der Regel in die Service- bzw. Wartungsverträge einkalkuliert werden, sind klare Zeichen dafür. In der Schweiz gab es bisher noch nie eine Havarie. In Deutschland rechnet man im Schnitt mit sechs bis sieben Zwischenfällen pro Jahr, in denen es nach einem Blitzeinschlag brennt, ein Flügel abbricht oder sogar eine Anlage umfällt. Wenn, wie anfangs 2017 in Deutschland, wo derzeit über 30'000 Windenergieanlagen in Betrieb sind, vier Windenergieanlagen umknicken, so werden Experten engagiert, um Ursachen systematisch zu untersuchen. In diesen spezifischen Fällen 2017 zeigten die Ergebnisse der Experten ein Problem mit der Pitch-Regelung, welche die Windräder zum Einsturz gebracht hatten. Die Rotorblätter wurden zu spät aus dem Wind gedreht, so verlagerte sich die Kraft auf den Turm – dieser stürzte um. Das Problem stellt sich aber bei neuen modernen Anlagen mit anderen Regelungen nicht mehr. Basierend auf den Erkenntnissen wird die schon sehr sichere Technologie noch weiter verbessert und noch sicherer gemacht.
  • Wer bezahlt die Rückbaukosten von Anlagen?
    Der Rückbau einer Windenergieanlage und die Rückführung des Standortes in seinen ursprünglichen Zustand werden in den Baubewilligungen geregelt. In der Schweiz gibt es eine Rückbauverpflichtung mit einer vertraglichen Garantie. Das Geld für den Rückbau wird mittels Bankgarantie oder Einzahlung auf ein Sperrkonto gesichert.
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